Deklarationspflicht

Der Bundesrat hat gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz eine Verordnung verabschiedet, mit der in der Schweiz eine Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft eingeführt wird.

Gesetzliche Grundlagen

Die Verordnung des Bundesrates vom 4. Juni 2012 regelt für Holz und Holzprodukte die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.

Die wichtigsten Elemente der Deklarationspflicht sind die Angabe von:

-  der Holzart, Handelsname des Holzes wissenschaftlicher Name  Beispiel: Weiss-Tanne (Abies alba)  (anstellte des wissenschaftlichen Namens ist auch der Hinweis zur Holzartendatenbank genügend. https://www.konsum.admin.ch/bfk/de/home/holzdeklaration/holzdeklarationspflicht.html

-  die Holzherkunft  Beispiel: Schweiz

Geltungsbereich

Forstbetriebe und Waldeigentümer stehen nur dann in der Pflicht, wenn sie Waren direkt an Endkonsumenten verkaufen, zum Beispiel: Brenn- und Energieholz, Pfähle, Bänke, Finnenkerzen usw. Viel mehr betrifft die Deklarationspflicht in erster Linie Betriebe wie zum Beispiel Sägereien / Schreinereien, welche fertige Holzprodukte direkt verkaufen. Die Deklaration erfolgt direkt auf dem Produkt oder auf deren Verpackung.

Weitere Informationen

Die Verordnungen und die dazu gehörenden Erläuterungen sind auf der Website www.konsum.admin.ch/holzdeklaration in der rechten Spalte abrufbar.

Der Waldwirtschaftsverband St.Gallen und Liechtenstein unterstützt den Forstdienst und die Waldbesitzer bei der Umsetzung  der Deklarationspflicht auf Produkten, welche direkt an den Endkonsumenten gelangen.