Antworten zu Haftung bei MTB Unfällen
Zusammenfassung Webinar «Haftung bei MTB-Unfällen» (Schweizmobil, September 2025)
Link zum ganzen Webinar von Schweizmobil
In der Schweiz verunfallen jährlich rund 19'000 Mountainbikerinnen und -biker. Nur etwa 3% der Unfälle führen zu schweren Verletzungen. Bis heute ist lediglich ein Gerichtsfall im Zusammenhang mit einem MTB-Unfall bekannt.
Da Mountainbiken eine Sportart mit hoher Eigenverantwortung ist, stellen sich Haftungsfragen in der Regel nur bei atypischen Gefahren.
1. Offizielle MTB-Strecken (mit Signalisation)
- Unterstehen dem Velogesetz.
- Müssen sicher und frei befahrbar sein.
- Der Betreiber (kantonal unterschiedlich geregelt) ist für die Sicherung zuständig.
- Waldeigentümer haften nicht, sofern sie nicht vertraglich den Unterhalt übernommen haben.
2. Wege ohne MTB-Signalisation (Wander- und Waldwege)
- Es gilt eine Duldungspflicht, jedoch keine Sicherungspflicht.
- Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
- Biker müssen mit Tragestrecken, Schiebe- und schwierigen Passagen rechnen.
- Technische Anlagen (z. B. Stege, Brücken) müssen im üblichen Rahmen sicher sein.
- Unterhaltspflicht der Ersteller solcher Anlagen besteht nur im zumutbaren Rahmen.
3. Besondere Pflichten für Waldeigentümer
- Holzschläge:
- Strenge Sicherungspflicht, da Biker mit solchen Situationen nicht rechnen können.
- Holzschläge sind vorschriftsgemäss abzusperren.
- Nach Abschluss: Wege müssen von Gefahren (z. B. Äste) befreit werden.
- Offizielle MTB-Strecken sind gemäss Vertrag wieder instand zu stellen.
- Fallholz auf Wander- und Waldwegen:
- Waldeigentümer müssen offensichtlich erkennbare Gefahren beseitigen.
- Die Pflicht beschränkt sich auf das zumutbare Mass.
Weiterführende Dokumente: