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Antworten zu Haftung bei MTB Unfällen

Zusammenfassung Webinar «Haftung bei MTB-Unfällen» (Schweizmobil, September 2025)  
Link zum ganzen Webinar von Schweizmobil

In der Schweiz verunfallen jährlich rund 19'000 Mountainbikerinnen und -biker. Nur etwa 3% der Unfälle führen zu schweren Verletzungen. Bis heute ist lediglich ein Gerichtsfall im Zusammenhang mit einem MTB-Unfall bekannt.
Da Mountainbiken eine Sportart mit hoher Eigenverantwortung ist, stellen sich Haftungsfragen in der Regel nur bei atypischen Gefahren.

1. Offizielle MTB-Strecken (mit Signalisation)

  • Unterstehen dem Velogesetz.
  • Müssen sicher und frei befahrbar sein.
  • Der Betreiber (kantonal unterschiedlich geregelt) ist für die Sicherung zuständig.
  • Waldeigentümer haften nicht, sofern sie nicht vertraglich den Unterhalt übernommen haben.

2. Wege ohne MTB-Signalisation (Wander- und Waldwege)

  • Es gilt eine Duldungspflicht, jedoch keine Sicherungspflicht.
  • Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Biker müssen mit Tragestrecken, Schiebe- und schwierigen Passagen rechnen.
  • Technische Anlagen (z. B. Stege, Brücken) müssen im üblichen Rahmen sicher sein.
  • Unterhaltspflicht der Ersteller solcher Anlagen besteht nur im zumutbaren Rahmen.

3. Besondere Pflichten für Waldeigentümer

  • Holzschläge:
    • Strenge Sicherungspflicht, da Biker mit solchen Situationen nicht rechnen können.
    • Holzschläge sind vorschriftsgemäss abzusperren.
    • Nach Abschluss: Wege müssen von Gefahren (z. B. Äste) befreit werden.
    • Offizielle MTB-Strecken sind gemäss Vertrag wieder instand zu stellen.
  • Fallholz auf Wander- und Waldwegen:
    • Waldeigentümer müssen offensichtlich erkennbare Gefahren beseitigen.
    • Die Pflicht beschränkt sich auf das zumutbare Mass.